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Ob und in welchem Umfang der Wintergarten zur Wohnfläche zählt, ist wichtig für die Wohnflächenberechnung. Die Fläche kann sich bedeutend auf den Mietpreis oder die anfallende Grundsteuer auswirken. Wichtig ist dabei die für die Berechnung verwendete Grundlage.
Essentiell bei der Ermittlung der Wohnfläche ist die dafür genutzte Berechnungsgrundlage. In Deutschland treffen Sie dabei im Regelfall auf zwei gesetzliche Grundlagen, nach denen die Wohnfläche unterschiedlich berechnet wird:
Wohnflächenverordnung
Bei der Wohnflächenverordnung handelt es sich um eine Berechnungsgrundlage, die in ganz Deutschland gültig ist. Sie darf vom Vermieter ausgewählt werden, solange es sich nicht um ein Mietobjekt handelt, dass öffentlich gefördert wurde. In diesem Fall – dem sogenannten preisgebundenen Wohnraum – ist die WoFlV immer anzuwenden. Für viele Mieter ist die WoFlV sowieso die bevorzugte Variante zur Wohnflächenberechnung, da sie ausschließlich die Wohnfläche und keine weiteren Nutzflächen in die Ermittlung einschließt.
Das zeigt sich ebenfalls bei Wintergärten. Sie werden zwar immer zur Wohnfläche gezählt, doch handelt es sich dabei um unterschiedliche Prozentsätze abhängig vom Typ des Wintergartens. Wichtig für die Berechnungsgrundlage ist hier, ob es sich um einen beheizten oder unbeheizten Wintergarten handelt.
Im Gegensatz zur WoFlV handelt es sich bei der DIN 277 um eine Berechnungsgrundlage, die die Wohnfläche nicht spezifisch definiert. Sie unterscheidet ausschließlich zwischen Nutz- und Verkehrsflächen. Das heißt, Vermieter dürfen anstelle der Wohnräumlichkeiten die gesamte Nutzfläche als Wohnfläche angeben. Das schließt Wintergärten komplett mit ein. Falls Sie beispielsweise eine Wohnung mit einem 20 Quadratmeter großen Wintergarten mieten wollen, zählt dieser immer vollständig zur Wohnfläche dazu. Die DIN 277 wird von vielen Vermietern bevorzugt, da mehr Fläche zur Verfügung steht, was sich natürlich auf die endgültige Miete auswirkt.
Ob ein Wintergarten beheizt oder unbeheizt ist, wirkt sich deutlich auf die Wohnflächenberechnung bei der Verwendung der WoFlV aus. Während der Wintergarten bei der DIN 277 immer komplett zur Wohnfläche zählt, sieht es bei der WoFlV anders aus:
Das heißt, wenn Sie einen beheizten Wintergarten mit einer Grundfläche von 20 Quadratmetern haben, müssen Sie diesen nach der Verwendung der WoFlV vollständig zur Wohnfläche dazurechnen. Bei einem durchschnittlichen Mietpreis von neun Euro pro Quadratmeter wären das 180 Euro, die zur Miete hinzugerechnet würden. Bei einem unbeheizten Wintergarten sieht die Rechnung dagegen wie folgt aus:
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